Sterbehilfe erlaubt ?

Betreuung am Lebensende

Hat der Bundesgerichtshof Sterbehilfe erlaubt ?

Ein spektakuläres Urteil im vergangenen Jahr hat Aufsehen erregt, weil darin Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch sanktioniert wurde - vorausgesetzt es entspricht dem mutmaßlichen Patientenwillen.
Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der Behandlungsabbruch aktiv, zum Beispiel durch Ziehen eines Steckers, oder passiv durch Unterlassung erfolgt.
Ein gezielter Eingriff, wie die Giftspritze bleibt nach wie vor strafbar.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem viel beachteten Urteil vom 25.6.2010 (2StR 454/09) festgestellt, dass Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) gerechtfertigt ist,
wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Der Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden - hat damit der BGH die aktive Sterbehilfe zugelassen ?

Nein, der BGH stellt weiterhin fest, dass gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich sind.